Smart-Meter-Brief der Deutsche Messwesen: Werbung statt konkreter Einbau-Ankündigung

Pressemitteilung vom 21. September 2026

Verbraucherzentrale Hessen informiert, wer hinter der Werbepost steckt und was Verbraucher wissen sollten

Die Deutsche Messwesen, wirbt derzeit im Rhein-Main-Gebiet mit Schreiben für den Einbau von Smart Metern. In den Schreiben informiert sie über die Möglichkeit, mit einem Batteriespeicher, einer Wärmepumpe oder einer Wallbox ein reduziertes Netzentgelt zu erhalten. Der Betreff erweckt den Anschein, dass für die angeschriebenen Adressen eine Smart-Meter-Installation konkret geplant sei. Es handelt sich jedoch bloß um ein Informationsschreiben über die Möglichkeit hierzu. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hessen sollten sich Verbraucher nicht verunsichern lassen. Sie sind nicht verpflichtet, auf das Angebot zu reagieren. Auch einzelne Energieversorger und Netzbetreiber informieren bereits über das Unternehmen.

Karina H. aus Bad Homburg erhielt vor ein paar Tagen einen Brief der Deutsche Messwesen, eine Marke der metrify smart metering GmbH mit Sitz in Berlin. „Wichtige Information für Ihr Haus – Smart Meter in der Kirdorfer Straße“ stand im Betreff. Weiterhin war von reduzierten Netzentgelten und von weiteren Vorteilen die Rede. Da gerade Kapazitäten in der Region gebündelt würden, könne der Anschluss aktuell kostenlos angeboten werden. Wer sich bis zum 27.09.2026 meldet, bekomme auch noch einen Termin ohne lange Wartezeiten. Nur in der Fußnote ist zu lesen, dass der Messstellenbetrieb jährlich 99 Euro kostet – bei einer Laufzeit von 24 Monaten. Da bei Frau H. gerade eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher installiert worden ist, dachte sie, dass es gäbe einen Zusammenhang und sie müsse nun dringend handeln. 

Deutsche Messwesen kein grundzuständiger Messstellenbetreiber

Bei den Schreiben der Deutsche Messwesen handelt es sich nicht um eine konkrete Ankündigung des örtlichen Smart-Meter-Rollouts. Das Unternehmen ist kein grundzuständiger oder gesetzlich zuständiger Messstellenbetreiber, sondern ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber. Der Adressat bekommt also nicht notwendigerweise Post, weil an seiner konkreten Adresse ein Smart Meter vom zuständigen Messstellenbetreiber eingeplant wurde. Die Gestaltung des Schreibens kann allerdings einen anderen Eindruck erwecken, denn erst im Kleingedruckten bzw. im weiteren Text wird erkennbar, dass es sich um ein freiwilliges Angebot eines privaten Messstellenbetreibers handelt. Frau H. konnte aufgrund der Gestaltung des Schreibens durchaus annehmen: „Mein Netzbetreiber will jetzt meinen Zähler austauschen – ich muss mich darum kümmern.“ Stattdessen will ein privater Messstellenbetreiber, dass Frau H. mit ihm einen Messstellenvertrag abschließt.

„Die Schreiben der DMG Deutsche Messwesen stehen nicht automatisch mit einem vom örtlichen Messstellenbetreiber geplanten Zählerwechsel in Zusammenhang. Die Empfänger sind also nicht verpflichtet, auf das Angebot des Unternehmens einzuge-hen“, sagt Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen.

Vor Wahl des Messstellenbetreibers Kosten vergleichen

Grundsätzlich können Haushalte einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen. Das ist eine freie Entscheidung. „Sie sollten ein solches Angebot aber nur nach sorgfältiger Prüfung der Laufzeit, der jährlichen Kosten, möglicher Zusatzleistungen und der Folgen eines Betreiberwechsels annehmen“, empfiehlt Lassek. 

Für einen Vergleich sollten nicht nur mögliche Einmalkosten berücksichtigt werden. Auch die regelmäßig anfallenden jährlichen Entgelte und die konkreten Leistungen des Anbieters sollten miteinander verglichen werden.

Pflicht für Smart Meter gilt nur für bestimmte Haushalte

Der Gesetzgeber schreibt einen schrittweisen Einbau von intelligenten Messsystemen vor. Dafür wurden verschiedene Gruppen und Voraussetzungen definiert. Ein verpflichtender Einbau ist vorgesehen für Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 7 Kilowatt sowie bestimmte Betreiber von Wärmepumpen oder Wallboxen. Die Messstellenbetreiber müssen den Einbau entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und festgelegten Ausbauquoten schrittweise umsetzen.

Keine Ersparnis allein durch Smart-Meter-Einbau 

In dem aktuellen Schreiben der DMG Deutsche Messwesen GmbH wird eine jährliche Einsparung von 132 Euro durch den Einbau eines Smart Meters genannt. Dabei wird unter anderem auf § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verwiesen. Doch allein der Einbau eines Smart Meters führt nicht automatisch zu einer Ersparnis von 132 Euro pro Jahr. § 14a EnWG regelt unter anderem die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu können beispielsweise Wärmepumpen oder Wallboxen gehören. Voraussetzung für die entsprechenden Regelungen ist neben dem Messsystem auch, dass die Verbrauchseinrichtungen entsprechend technisch eingebunden sind und bei Bedarf netzdienlich gesteuert werden können. Ob und in welcher Höhe sich daraus eine finanzielle Entlastung ergibt, hängt daher von verschiedenen Voraussetzungen und der individuellen Situation ab. „Eine bestimmte jährliche Ersparnis ist nicht allein durch den Einbau eines Smart Meters garantiert“, fasst  Lassek zusammen.

Auch das erzeugte Zeitdruck-Szenario ist nicht erforderlich: Wenn bei einem Haushalt im jeweiligen Netzgebiet ein gesetzlich erforderlicher Einbau ansteht, werden Kundinnen und Kunden vom zuständigen Messstellenbetreiber rechtzeitig informiert. 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.