Wohnungssuche als Kostenfalle
Verbraucherzentrale Hessen kritisiert versteckte Kosten bei Mietplattform

Die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung ist für viele Menschen sehr schwierig. Besonders problematisch wird es, wenn aus der Wohnungssuche unvermittelt eine teure kostenpflichtige Dienstleistung wird. Derzeit erreichen die Verbraucherzentrale Hessen zahlreiche Beschwerden über das noch junge Online-Portal „MietSofort“. Verbraucher berichten, dass ihnen nach der Registrierung für die Wohnungssuche eine Rechnung über 79 Euro zugeschickt wurde. Betreiber des Portals ist die Subscription Cancel LTD mit Sitz in Varna, Bulgarien.
Laura K. ist Studentin und auf der Suche nach einer bezahlbaren Einzimmerwohnung in Frankfurt am Main. Bei ihrer Wohnungssuche stieß sie auf die Plattform „MietSofort“. Das Portal wirbt unter anderem mit einem schnellen Zugang zu neuen Mietangeboten, persönlichen Suchaufträgen, gespeicherten Favoriten, Marktdaten, einem KI-Bewerbungs-Assistenten und einer digitalen Bewerbungsmappe.
Um die Angebote nutzen und Kontakt zu einem potenziellen Vermieter aufnehmen zu können, registrierte sich die junge Studentin auf der Plattform. Dass mit der Registrierung eine Zahlungspflicht von 79 Euro verbunden sein sollte, war für sie nach eigenen Angaben nicht ausreichend erkennbar.
Kurze Zeit später erhielt Laura K. eine Rechnung über 79 Euro. Sie widerrief den Vertrag daraufhin unverzüglich per E-Mail. Der Anbieter wies den Widerruf jedoch mit der Begründung zurück, ihr Widerrufsrecht sei bereits erloschen. Gleichzeitig wurde ihr mit der Einschaltung eines Inkassobüros gedroht.
Gesamtpreis nicht transparent angegeben
„Wer sich auf einer Plattform auf die Suche nach einer Wohnung macht, muss klar und unmissverständlich erkennen können, ob und welche Kosten auf ihn zukommen“, sagt Jäger. „Eine Zahlungspflicht darf nicht im Kleingedruckten untergehen.“
Entgegen den gesetzlichen Vorgaben fehlt es an einer transparenten und wirksamen Gesamtpreisangabe. Der Preis von 79 Euro wird bei der Registrierung nicht so dargestellt, dass Wohnungssuchende auf einen Blick erkennen können, dass die Nutzung der Plattform kostenpflichtig ist. Vielmehr rückt die Preisangabe gegenüber den zahlreichen beworbenen Funktionen und weiteren Vertragsinformationen in den Hintergrund.
Auch die Schaltfläche zum Abschluss des Vertrags entspricht nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht den gesetzlichen Anforderungen. Damit kommt nach Einschätzung der Verbraucherzentrale kein wirksamer Vertrag über die kostenpflichtige Leistung zustande.
Kleingedruckter Hinweis soll Widerrufsrecht ausschließen
Auch beim Widerrufsrecht kommt es auf die Art der Leistung an. Ein digitaler Inhalt ist beispielsweise ein einzelnes digitales Produkt wie ein E-Book oder ein Film. Bei solchen Inhalten kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit Beginn der Bereitstellung erlöschen. Bei MietSofort geht es dagegen um eine digitale Dienstleistung: Die Plattform stellt verschiedene Funktionen für die Wohnungssuche und Bewerbung zur Verfügung. Die bloße Freischaltung des Zugangs führt daher nicht automatisch zum Ausschluss des Widerrufsrechts. Bei einer digitalen Dienstleistung erlischt es grundsätzlich erst mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Hinweis im Kleingedruckten, wonach das Widerrufsrecht bereits mit der Bereitstellung des Zugangs erlischt, reicht daher nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen nicht aus.
Widerruf nicht einfach zurückweisen
Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann dies dazu führen, dass das Widerrufsrecht nicht vorzeitig erlischt. Verbraucher können den Vertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wurden sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert, kann sich die Frist sogar auf zwölf Monate und 14 Tage verlängern. „Wer eine Rechnung oder eine Inkassodrohung erhält, sollte sich deshalb nicht vorschnell einschüchtern lassen. Betroffene sollten im Zweifel rechtlichen Rat einholen“, empfiehlt Jäger. „Wur-de das Widerrufsrecht zu Unrecht für erloschen erklärt, kann der Vertrag nach unserer Auffassung weiterhin widerrufen werden.“
Auch wenn Verbraucher den Vertrag widerrufen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wertersatz für Leistungen entstehen, die bis zum Widerruf bereits erbracht wurden. Dafür müssen Verbraucher jedoch unter anderem vor Beginn der Leistung ordnungsgemäß darüber informiert worden sein, dass sie im Falle eines Widerrufs hierfür zahlen müssen.
Wohnungssuchende nicht abkassieren
Wer dringend eine Wohnung sucht, steht häufig unter erheblichem Zeit- und Konkurrenzdruck. Gerade diese Situation darf nicht zum Geschäftsmodell werden. „Wer einfach nur eine Wohnung finden und Kontakt zu einem Vermieter aufnehmen möchte, sollte nicht gezwungen sein, dafür ein umfangreiches kostenpflichtiges Paket mit zahlreichen Zusatzfunktionen zu buchen. Man sollte seine Energie darauf verwenden können, eine Wohnung zu finden – und nicht darauf, versteckte Kostenfallen zu suchen“, so Jäger.
Tipps der Verbraucherzentrale
- Vor der Registrierung genau prüfen: Ist der Zugang tatsächlich kostenlos, oder wird bereits für die Nutzung der Plattform ein Entgelt verlangt?
- Preisangaben prüfen: Achten Sie darauf, ob unmittelbar vor dem Abschluss klar und deutlich auf den Gesamtpreis und die Zahlungspflicht hingewiesen wird.
- Kleingedrucktes prüfen: Aussagen zum Widerrufsrecht sollten genau gelesen werden. Ein Hinweis, dass das Widerrufsrecht bereits mit Beginn der Bereitstellung erlischt, ist nicht bei jedem digitalen Vertrag rechtlich zutreffend.
- Bei einer Rechnung nicht vorschnell zahlen: Bestreiten Sie den Vertragsschluss und erklären den Widerruf vorsorglich. Hilfsweise fechten Sie den Vertrag wegen Irrtums sowie wegen arglistiger Täuschung an.
- Beweise sichern: Screenshots der Angebotsseite, des Registrierungsprozesses, der Preisangaben und der Vertragsbestätigung können später wichtig sein.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.